Verkehrsbeschilderung innerhalb des Marktes Hirschaid
Auf Grund der §§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 3 Satz 1 StVO erlässt der Markt Hirschaid als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Folgende Verkehrszeichen (VZ) mit Zusatzzeichen (ZZ) werden im Markt Hirschaid aufgestellt:
1. VZ 290.1-40 "Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone", mit dem ZZ 1040-33 "Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen für 3 Std. und dem ZZ 1042-33 "Mo-Fr." mit zeitlicher Beschränkung "7-18 h" in der Heinrichstraße zur Kilianstraße und zur Kunigundenstraße
2. VZ 314 "Parken Anfang und Ende" mit dem ZZ 1040-32 "mit Parkscheibe 15 Min" in der Heinrichstraße
3. VZ 283 "Absolutes Haltverbot" in der Pfr.-Hopfenmüller-Straße
4. VZ 239 "Gehweg" mit dem ZZ 2001 "Kein Winterdienst" bei der Treppe Adam-Krapp-Straße
5. VZ 357-50 "Für Radfahrer und Fußgänger durchlässige Sackgasse" mit dem ZZ 2425 "für LKW keine Wendemöglichkeit" in der Maximilianstraße zur Straßenmeisterei
6. VZ 290.1-40 "Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone" mit dem ZZ 1040-33 "Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen für 3 Std." und dem ZZ 1042-33 "Mo-Fr. mit zeitlicher Beschränkung 7-18 h" in der Annastraße und Stichstraße der Georgenstraße
7. ZZ 1000-32 "Radfahrer kreuzt von links und rechts", sowie VZ 253 "Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" in der Röthe
8. VZ 239 "Gehweg" Fußgängerweg von der Elmbergstraße zur Amlingstadter Str.
9. VZ 357 "Sackgasse" mit dem ZZ 2425 "für LKW keine Wendemöglichkeit" in der Löserstraße
10. VZ 250 "Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art" mit dem ZZ 1026-38 "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" in der Maximilianstraße
11. VZ 290.1-40 "Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone" mit dem ZZ 1053-30 "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" im Schleusenweg
12. VZ 230 "Ladebereich Anfang, Mitte und Ende" im Mühlfeld
13. VZ 325.1-40 "Verkehrsberuhigter Bereich" in der Peuntstraße
14. Straßennamenschilder in der "Kilianstraße, Adam-Krapp-Straße und Hofäckerstraße"
Hinweise:
Die Anordnung wird erst mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen wirksam. Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Verkehrsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG (§41 StVO).